Müssen meine Eltern Unterhalt zahlen?

Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    Beitrag von Illi- ()

    Dieser Beitrag wurde gelöscht, Informationen über den Löschvorgang sind nicht verfügbar.
  • Gesteigerte Unterhaltspflicht bei Minderjährigkeit des Kindes

    Eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht trifft die Eltern für den Fall, dass ein minderjähriges Kind unterhaltsbedürftig ist. Dieses Prinzip ist Ausfluß der Elternverantwortung. Die Eltern sind grundsätzlich verpflichtet den Lebensbedarf des Kindes nach besten Kräften und unter Zurverfügungstellung entsprechender wirtschaftlicher Mittel sicherzustellen. Dieses Unterhaltsprinzip steht in engem Zusammenhang mit der elterlichen Sorge. Insoweit ist nach Maßgabe des § 1606 III 2 BGB geregelt, dass derjenige Elternteil, der das Kind betreut bereits durch diese Pflege- und Erziehungsleistung seiner Unterhaltspflicht – quasi in Naturalien (=Naturalunterhalt) hinreichend nachkommt. Der andere Elternteil hingegen, der die Kindesbetreuung nicht ausübt, ist zur Zahlung von sogenanntem Barunterhalt verpflichtet.
    Unterhaltspflicht bei Volljährigkeit des Kindes

    Hier stellt sich die Situation grundsätzlich anders dar. Normalerweise ist bei Volljährigkeit eines Kindes davon auszugehen, dass dieses für seinen eigenen Lebensunterhalt selbst aufkommt. Wenn und soweit das volljährige Kind jedoch noch keine ökonomische Selbständigkeit erreicht hat (z.B. durch Schul- oder Berufsausbildung), tritt die Unterhaltspflicht der Eltern diesem Kind gegenüber ein.

    Gleichwohl sind die Voraussetzungen, die hier zur Erlangung von Volljährigenunterhalt erforderlich sind, andere und wesentlich strengere als bei Minderjährigenunterhalt.

    Privilegierte volljährige Kinder

    Eine Ausnahme gilt jedoch nach Maßgabe der §§ 1603 II 2, 1609 BGB für

    volljährige unverheiratete
    noch im Haushalt eines Elternteiles lebende
    Schulkinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
    Diese Kinder sind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt. Juristisch kategorisiert werden diese Kinder als sogenannte privilegierte Volljährige und genießen somit Sonderrechte wie Minderjährige.


    Unterhalt für volljährige Kinder
    Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden Kinder in Deutschland volljährig. Fortan gelten sie vor dem Gesetz als Erwachsene und daher erlischt auch das Sorgerecht der Eltern. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Eltern für das volljährige Kind den Unterhalt als Barunterhalt erbringen und das Kind muss sich selbst um die Umsetzung seiner Rechte dahingehend kümmern. Dies gilt besonders bei Kindern, deren Eltern getrennt leben. Hat bisher ein Elternteil den Unterhalt vom anderen Elternteil gefordert, so muss dies nun das volljährige Kind selbst übernehmen.


    Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes

    Die Eltern schulden dem volljährigen Kind über das 18. Lebensjahr hinaus nur Unterhalt (in diesem Fall Barunterhalt), wenn es sich in einer Ausbildung oder Studium befinden, da die Eltern dem Kind den Unterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB bis zu einem berufsqualifizeirendem Abschluss schulden. Der Barunterhalt ist von beiden Elternteilen zu erbringen, im Fall von getrennt lebenden Eltern auch von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt. Der Naturalunterhalt in Form von Betreuung hat ab Eintreten der Volljährigkeit keine Bedeutung mehr.

    Unterschieden wird dabei zwischen privilegierten volljährigen Kindern und nicht privilegierten volljährigen Kindern, da dies erhebliche Auswirkungen auf den Kindesunterhalt und die Rangfolge hat.

    privilegierte volljährige Kinder

    privilegierte Volljährige sind den minderjährigen Kindern im Unterhaltsrecht gleichgestellt, es gibt hier also keine Rangordnung. Nach § 1603 Abs. 2 BGB ist ein volljähriges Kind privilegiert, wenn es:

    das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
    bei den Eltern (oder einem Elternteil) lebt und unverheiratet ist
    sich in einer allgemeinen Schulausbildung befindet
    Nicht privilegierte volljährige Kinder

    Sofern das Kind nicht die Voraussetzungen für die privilegierung erfüllt (siehe Aufstellung oben), greift die Rangfolge im Unterhaltsrecht. Die Eltern müssen zunächst die Unterhaltspflicht für die minderjährigen Kinder und die volljährigen privilegierten Kinder erfüllen. Erst anschließend kommen die volljährigen unprivilegierten Kinder in der Rangfolge zum Zug um Unterhalt erhalten zu können.

    Das umfassende deutsche Unterhaltsrecht sichert den jungen Erwachsenen eine weitreichende finanzielle Unterstützung zu, die von den Eltern zu tragen ist. Obwohl mit dem Erreichen der Volljährigkeit das elterliche Sorgerecht erlischt, besteht über diesen Zeitpunkt hinaus ein Anspruch auf Unterhalt, der sich über den Zeitraum einer Schul- oder Berufsausbildung erstreckt.

    Grundsätzlich anders als bei Minderjährigen stellt sich die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern dar. Hier ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Kinder für sich selbst verantwortlich sind. Aufgrund der geringeren Verantwortlichkeit Volljährigen gegenüber, ist auch der dem Unterhaltsverpflichteten zustehende Selbstbehalt höher und liegt bei monatlich 1.100 €. Darin ist eine Warmmiete i.H.v. monatlich 450 € enthalten.
  • Hab mal die irrelevante Text-Passage entfernt :whistling:

    @topic: ich mein was von wegen 664€ + kindergeld im kopf zu haben, die dem kind zustehen (bis die ausbildung fertig ist) - sprich da du 680€ verdienst solltest du nicht vom 'normalen' einkommen der eltern bekommen sondern nur dein kindergeld einfordern dürfen. aber ich kenn da nur die bafög-regeln, auch wenn die wohl den ausbildungsregeln gleich sein sollten.
  • ich bin irgendwie auch der meinung, dass die eltern bis zum 25. lebensjahr unterhaltspflichtig sind.
    belegen kann ich das nicht 100%ig (vllt. stehts oben schon mit drin, hab das "nur" aus ner gesetzesseite rauskopiert, vllt. ists crap, vllt hilfreich)
  • Also ich bin mir zu fast 100% sicher, dass sie dir bis 27 verpflichtet sind ein Dach über dem Kopf zu bieten aber wie es mit Geldzahlungen aussieht frägst du evt. mal die User: Hi2U oder Dombo. Die kennen sich hier glaub am besten aus mit Verwaltungs-/Gesetzesangelegenheiten.
  • 680 Brutto oder netto? Kindergeld kriegt man in der ersten Ausbildung ziemlich sicher, beziehungsweise hat man da in der ersten Ausbildung einen gesetzlichen Anspruch drauf. (Quelle: Ich, 21 auch ne Ausbildung)

    Netto wäre es ja gar nicht so wenig Geld, ich weiß natürlich nicht, wo du wohnst, aber eine enfache Wohnung für 300-400 sollte doch in vielen Städten machbar sein. Dann hast du ja noch gut was übrig. Ergibt nicht wirklich Luxus, aber leben kann man wohl davon. Zur Not einfach ne Pommes beim Arbeitgeber snacken :thumbup:

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von DerSaxe ()

  • Soweit ich weiss, kannst du beim Amt beantragen, dass das Kindergeld direkt auf dein Konto überwiesen wird.

    Ist vermutlich die einfachste Lösung. Keine Ahnung ob du mehr bekommen kannst, aber damit würd ich mich zufrieden geben imo. Rechtsstreit & bla ist halt doch immer ziemlich kacke in der Familie, auch wenn das Verhältnis im Moment ziemlich gestört ist.
  • Yo Digga, Unterhalt immer 'ne schwierige Kiste, ich sag dir das, was ich bei schweren Rechtsfragen zu Leuten, die kein Geld haben, immer sage. Ab zum Amtsgericht mit dir und Beratungshilfe beantragen. Dann zahlste für den Anwalt 15€ und er gibt dir 'ne Beratung und würde auch ein Schreiben verfassen. In deinem Fall würde ich es vllt erstmal bei einer umfassenden Beratung belassen, es sei denn du willst mit deinen Eltern wirklich über einen Anwalt korrespondieren.

    Also ruf beim Gericht an, erkundige dich nach den Sprechzeiten und was du mitbringen sollst (Einkommensbelege, Mietvertrag, Perso so standard) und ab dafür, am besten nach dem Anruf gleich Termin beim Anwalt für den gleichen Tag machen.
  • Bei Unterhaltsfragen sollte man glaube ich zum Jugendamt in seiner Stadt gehen. Die machen das kostenlos und schreiben auch die Eltern an etc.
    Kindergeld machen die vllt auch, weiss ich aber nicht sicher
    Wenn es dann nicht fruchtet Anwalt und Beratungshilfeschein beantragen. Unterhaltspflichtig sind sie aufjedenfall noch aber ich weiss nicht ab wann man als wirtschaftlich selbstständig gilt.
  • Shuja schrieb:

    Bei Unterhaltsfragen sollte man glaube ich zum Jugendamt in seiner Stadt gehen. Die machen das kostenlos und schreiben auch die Eltern an etc.


    Yo, dass stimmt zu 100%! Problem dabei ist nur, dass die Jugendämter hier und auch in vielen anderen Regionen ziemlich überlastet sind und deshalb von vorne herein bei Leute ü18 jegliche Leistung verweigern. Dürfen sie nicht, ist aber leider recht häufig :whistling:
  • Ja kann schon teilweise sein. Hatte meinen Vater auch wegen Unterhaltsfragen anschreiben lassen. Bei mir hat die das ziemlich schnell alles geregelt und mir dann irgendwann geraten zum Anwalt zu gehen, weil er es einfach nicht einsehen wollte. Aufjedenfall können dir die Jugendämter immer den Unterhalt komplett ausrechnen den du beanspruchen kannst.
  • warum gleich zum anwalt rennen? Frag doch deine Eltern erstmal ob sie dir das Kindergeld überweisen und dann kann man davon schon leben, viele studenten wären froh darüber...

    wenn sie es nicht machen, dann kannst du ja immer noch das machen, was dir hier andere raten.
  • Erstmal danke für die Antworten!
    Wohne jetzt erstmal bei ner Freundin, bis ich ne Wohnung gefunden habe.
    Ich verdiene 680€ Brutto.
    Das Ding ist: Das Verhältnis zwischen mir und meinen Eltern war NIE gut, und um ehrlich zu sein, würd ich auch nie mehr ein einziges Wort mit denen reden. Erreichen tue ich sie über meine kleine Schwester, die mich aber auch vollkommen in der Sache hier unterstützt.
    Nein, ich wollte nicht direkt zum Anwalt rennen um Geld einzuklagen, sondern einfach nur wissen, ob ich noch bisschen finanziell unterstützt werde, damit das Leben "einfacher" wird :P
  • das ding ist, wenn du ausziehst weil du dich nicht mit deinem elternhaus verstehst, kann es am ende sein das du nix oder weniger geld bekommst. wie gesagt ausziehn wegen "nicht verstehn" is so ne sache die du vor ort klären musst.
  • Du bist mit 18 volljährig und kannst für dich alleine sorgen! Unterhaltspflicht bis 25/27... lol, ernsthaft?

    1. Bei der Bundesagentur für Arbeit bekommst du während der Ausbildung Berufsausbildungs Beihilfe (BAB) (~Hälfte der Miete) wenn du eine eigene Wohnung mietest. Häufiger Grund für den Auszug mit BAB ist ein langer Arbeitsweg vom Elternhaus. Aber auch Soziale Probleme sind ein Grund! Wenn die Situation es dir unmöglich macht während der Ausbildung bei einem Elternteil zu leben, musst du das auch so schildern.

    2. Kindergeld kannst du bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit auf dein Konto überweisen lassen.

    Mehr wüsste ich jetzt nicht, was dir da zusteht. Aber "Unterhalt" mit über 18? :D BAB ist in der Ausbildung mehr Wert als Wohngeld.

    Was du dir merken solltest: Die Agentur will das du bei deinen Eltern lebst, wollen aber auch das du gut lernst.

    Viel Erfolg! :)
  • Illi- schrieb:


    Nein, ich wollte nicht direkt zum Anwalt rennen um Geld einzuklagen

    Falls du doch den Schritt gehen solltest, du kannst beim Amtsgericht ein Bescheid bekommen, dass die deine Anwaltskosten usw. zahlen. Macht deine Eltern dann auch ziemlich mett, da jeder Brief, den deren Anwalt schreiben muss, ordentlich Asche kostet. Empfehlen tue ich dir was das angeht auch eine Anwältin, die sind meist in solchen Rechtssachen engagierter. Aber wenn bei deinen Eltern vom Einkommen her nichts zu holen ist (zumindest auf dem Papier :D), dann siehts für dich eh schlecht aus.


    @oben. Ja bis zum 25. Lebensjahr müssen deine Eltern für dich Sorge tragen. Genauso wie du im Alter der Eltern für sie Sorge tragen musst.

    just my 2 cents

    Heinrich von Kleist schrieb:

    [...] [D]u hast an mir getan, [...] was in Kräften [...] eines Menschen stand, um mich zu retten: Die Wahrheit ist, daß mich auf Erden nicht zu helfen war.