Frage zu USK

  • Frage zu USK

    Hat jemand Ahnung wie verbindlich die USK Altersangaben sind?
    Sind es nur Richtlinien oder macht man sich ab ner bestimmten überschreitung Strafbar?
    Sind es nur empfehlungen oder rechtlich verbindliche Angaben?
    Was, wenn ein 6 Jäjhriger ein Spiel welches USK 12 eingestuft spielt? Was wenn er ein USK 18 Spiel spielt? Was wenn er ein Spiel vom Index Zockt?

    Am liebsten wäre mir ne Antwort mit guter Quelle.
    Ich versuch mich grad durch den Mega Infowald zu Kämpfen und würde mich wundern, wenn sich hier nicht jemand damit auskennen würde!

    Vielen Dank!
  • Waren die Freigaben der USK anfangs Empfehlungen, so sind es seit der Novelle des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) 2003 verpflichtende Alterseinstufungen, die sowohl auf der Verpackung des Spiels als auch auf dem Datenträger deutlich erkennbar kenntlich gemacht sein müssen. Die Altersstufen sind im JuSchG in §14 Absatz 2 festgeschrieben. Gemäß JuSchG darf Jugendlichen in der Öffentlichkeit ein Spiel nur dann zugänglich gemacht werden, wenn es für die entsprechende Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet ist. Dies betrifft vor allem die im Einzelhandel vertriebenen Datenträger mit Spielen. Die Spiele dürfen offen zum Verkauf ausgelegt und angeboten werden, sofern bei der Abwicklung eines Kaufs das Alter des Käufers überprüft wird.

    de.wikipedia.org/wiki/Unterhaltungssoftware_Selbstkontrolle
    [8:45 PM] WhineTraube: Ich gucke keine twitchhoes
  • usk kannst du privat völlig ignorieren.
    sachen aufm index dürfen nicht gewerblich an minderjährige abgegeben werden, und auch nicht öffentlich beworben werden. als privatperson betrifft dich das auch nicht.

    //
    alles was die bpjm und usk machen ist ausschliesslich für geschäftsleute relevant.
    was du privat deinem kind/neffen/bruder/freund gibst ist völlig egal, so lange es sich nicht um bundesweit beschlagnahmtes und gesetzeswidriges zeug geht.
    darunter fallen aber nur extrem abnormale sachen (snuff-, tier- und kinderpornos, alte nazifilme und -schriften, so sachen halt) um die es dir vermutlich nicht geht. mit sowas befasst sich auch nicht die bpjm sondern gleich die justiz.

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von ctrl ()


    WE GON TAKE OVER THE WORLD
    WHILE THESE HATERS GETTIN MAD
  • ctrl schrieb:

    usk kannst du privat völlig ignorieren.
    sachen aufm index dürfen nicht gewerblich an minderjährige abgegeben werden, und auch nicht öffentlich beworben werden. als privatperson betrifft dich das auch nicht.

    //
    alles was die bpjm und usk machen ist ausschliesslich für geschäftsleute relevant.
    was du privat deinem kind/neffen/bruder/freund gibst ist völlig egal, so lange es sich nicht um bundesweit beschlagnahmtes und gesetzeswidriges zeug geht.
    darunter fallen aber nur extrem abnormale sachen (snuff-, tier- und kinderpornos, alte nazifilme und -schriften, so sachen halt) um die es dir vermutlich nicht geht. mit sowas befasst sich auch nicht die bpjm sondern gleich die justiz.


    Und genau dafür hätrte ich gern ne quelle!
  • Heißt das, dass ich entfernter Bekannter ein Verbrecher bin ist weil ich er das eigentlich beschlagnahmte Manhunt besitze besitzt :S :S

    €: danke RTC, nochmal ner Kugel ausgewichen
    Lesbarkeit- Zagdil

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    それは彼女のこと
    アシュリー
  • würde den post löschen
    henpara liest mit

    //selbst bei beschlagnahme ist so weit ich weiss erstmal nur verbreitung und weitergabe strafbar, nicht schon der besitz
    bin da aber nicht 100% sicher, ist auch je nach inhalt unterschiedlich
    für kinderpornos kommt man schon bei besitz in den bau, wie das bei "jugendgefährdenden medien" ist weiss ich nicht

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  • Was bedeutet Besitz kinderpornographischer Schriften?

    Unter dem Besitz kinderpornografischer Schriften wird das Aufrechterhalten eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses verstanden. Bei elektronischen Dateien liegt ein Besitz auf jedem Fall vor, wenn die Datei auf einem permanenten Medium gespeichert wurde. Aber auch vor diesem Zeitpunkt kann Besitz vorliegen. Insbesondere wird in der Rechtsprechung vertreten, dass bereits durch das Laden in den Cachespeicher oder Arbeitsspeicher ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis begründet wird. Für den Besitz ist aber erforderlich, dass man Kenntnis davon hat, dass sich kinderpornografische Schriften in seiner Herrschaftssphäre befinden. Man muss einen sogenannten Besitzwillen haben. Weiß man nicht, welchen Inhalt die aufgefundenen Dateien haben, liegt ein Besitz nicht vor.

    Hier ist also der Begriff "Besitz" anders zu verstehen als normalerweise im BGB:
    (1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.


    Was gewaltverherrlichende Medien angeht. Der Besitz und Kauf ist legal. Das verkaufen/verbreiten hingegen nicht. (§131 StGB, bin mir aber nicht 100%, ob nicht noch andere Paragraphen Anwendung finden können)
    There are 10 types of people - those who understand binary, and those who don't.
  • nighT-11 schrieb:

    aber es ist doch auch bestimmt nicht rechtlich i.O. wenn ich meinem 5-jährigen Kind/Bruder etc. nen Porno zeig 8|

    kann ich mir irgendwie nicht vorstellen

    das jugendamt kann zu dem schluss kommen dass du deine kinder ranzig erziehst und sie dir wegnehmen
    strafrechtlich geht da aber nicht viel

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von ctrl ()


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  • Verbreitung pornographischer Schriften
    § 184 ff StGB
    Das Anbieten, Zeigen, Verkaufen und sonstiges Zugänglichmachen
    von pornographischen Bildern, Darstellungen oder
    Filmen an Personen unter 18 Jahren ist strafbar (Geldstrafe
    bzw. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr). Ob „einfache“ oder
    „harte“ Pornographie (höherer Strafrahmen) vorliegt wird
    im Einzelfall entschieden.

    § 176 Abs. 4 Ziff. 4 StGB
    Kindern unter 14 Jahren gegenüber ist jegliches Zeigen oder
    Erzählen pornographischer Inhalte verboten und wird mit
    Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.

    bjr.de/fileadmin/user_upload/P…endschutz_sexualitaet.pdf

    Was das Zeigen von Pornographie betrifft.
    The verdict is not the end
    It is only the beginning
    Strong will shall keep spreading
  • ctrl schrieb:

    nighT-11 schrieb:

    aber es ist doch auch bestimmt nicht rechtlich i.O. wenn ich meinem 5-jährigen Kind/Bruder etc. nen Porno zeig 8|

    kann ich mir irgendwie nicht vorstellen

    das jugendamt kann zu dem schluss kommen dass du deine kinder ranzig erziehst und sie dir wegnehmen
    strafrechtlich geht da aber nicht viel


    Hier bin ich wieder der Fachmann. So einfach geht das nicht.
    Das wird meist über ein Erziehungsgutachten und ein anschließendes Gerichtsverfahren geregelt.
    Der Bezirkssozaldienst ist nur die Behörde, welche den Kinderschutz meistens zur Anzeige bringt ;)

    Beitrag von ctrl ()

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  • hans schrieb:

    ctrl schrieb:

    nighT-11 schrieb:

    aber es ist doch auch bestimmt nicht rechtlich i.O. wenn ich meinem 5-jährigen Kind/Bruder etc. nen Porno zeig 8|

    kann ich mir irgendwie nicht vorstellen

    das jugendamt kann zu dem schluss kommen dass du deine kinder ranzig erziehst und sie dir wegnehmen
    strafrechtlich geht da aber nicht viel


    Hier bin ich wieder der Fachmann. So einfach geht das nicht.
    Das wird meist über ein Erziehungsgutachten und ein anschließendes Gerichtsverfahren geregelt.
    Der Bezirkssozaldienst ist nur die Behörde, welche den Kinderschutz meistens zur Anzeige bringt ;)



    Naja, aber das Jugendamt prüft das schon oder? Und wer die anzeige stellt ist ja erstmal buggi, kann jeder.

    Beitrag von Hi2u ()

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