Need Keylogger...

    • Persönliche Meinung zu dir:
      fail kiddo


      Dafür gibts nen "Was denkst du über die Person über dir Thread".

      Ich würd falls ganix klappt deinem Vater einfach ne G15 schenken. Wenn er Passwort eingeben will schnell AutoHotkey anmachen und danach ne .txt öffnen und die Tasta auf die der Hotkey ist drücken.. voilá: Ein Passwort :> Aber die ist teuer die Lösung also wirklich nur wenn nix anderes mehr geht.
      [8:45 PM] WhineTraube: Ich gucke keine twitchhoes
    • Schreib mich nochmal im Icq an. Da du anscheinend zu dumm warst auf den Seiten wo ich dir gegeben hab, welche zu finden. Alles weitere mit mir in Icq besprechen.
      ALTER DER IGEL WOHNT JETZT HIER!

      Was du bist hängt von drei Faktoren ab:
      Was du geerbt hast, was deine Umgebung aus dir machte
      und was du in freier Wahl aus deiner Umgebung und deinem Erbe gemacht hast.
    • Nur mal am Rande, weil mir grad der Gedanke in Zusammenhang mit einer Vorlesung zum Thema Medienrecht kam:

      § 111 StGB
      Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
      (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
      (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
      In Kombination mit:

      § 202c StGB
      Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
      (1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er

      1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
      2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
      herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
      (2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
      Viele Grüße ;)